Arbeitslos melden

In der heutigen Zeit kann auch bei vermeintlich sicheren Jobs plötzlich die Kündigung auf dem Tisch liegen. Befristete Arbeitsverhältnisse werden oft zudem nicht verlängert. Der erste Gang führt nach der Kündigung zur Arbeitsagentur, wo sich alle, die von einer Kündigung betroffen sind, arbeitslos melden müssen. Die Arbeitsagentur zahlt dann das Arbeitslosengeld I, für dessen lückenlosen Bezug aber eine rechtzeitige Meldung notwendig ist.
Arbeitnehmer sind verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten vor Eintritt der Kündigung arbeitslos zu melden. Wer es nach Feierabend nicht nur Arbeitsagentur vor Ort schafft, kann seine Meldung auch telefonisch absetzen. Wer sich nicht rechtzeitig, also drei Monate vor der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses arbeitslos meldet, muss mit einer Sperrzeit von einer Woche rechnen. Während dieser Sperrzeit wird kein Arbeitslosengeld gezahlt. Da das Arbeitslosengeld ohnehin einen finanziellen Einschnitt bedeutet, ist die Sperrzeit von einer Woche besonders bitter. Ehemaligen Gutverdienern gehen mit der Sperrzeit bis zu 500 Euro verloren. Bei unsicheren Beschäftigungsverhältnissen sollte daher grundsätzlich drei Monate vor Ablauf des Arbeitsvertrages vorsorglich eine Meldung bei der Arbeitsagentur erfolgen. Viele Unternehmen, die im Niedriglohnsektor halbjährliche Vertragsverlängerungen anbieten, weisen ihre Mitarbeiter auch darauf hin, sich immer vorsorglich arbeitslos zu melden – falls es im Betrieb doch nicht weiter geht.
Zur Bearbeitung des Arbeitslosenantrags müssen die Dokumente persönlich bei der Arbeitsagentur vorgelegt werden. Später kümmert sich dann ein Vermittler um neue Jobvorschläge. Viele Arbeitsämter bieten hier auch verstärkt die Zeitarbeit an – besonders in den neuen Bundesländern. Arbeitslose sollten sich bei der Personalvermittlung aber nur auf feste Verträge einlassen und einen Arbeitgeber wählen, der einem Branchenverband angehört.

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